Arbeitnehmerschutz Reformgesetz (ANS-RG) ab 01.01.2002 |
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Änderungen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: |
Änderungen im Bauarbeitenkoordinationsgesetz: |
Änderungen im Arbeitsinspektionsgesetz: |
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- Nichtraucherschutz: Wenn aus betrieblichen
Gründen Raucher und Nichtraucher in einem Raum arbeiten, der nur
von Betriebsangehörigen genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz
verboten. (nicht in Cafes, Restaurants,...) Bisher geltende Ausnahmen
bei verstärkter Be- und Entlüftung entfallen.
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- SVP: Betriebsräte können unabhängig von
der Beschäftigtenzahl zu Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt
werden.
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- Unterweisung: Die jährliche Unterweisung der MirarbeiterInnen
entfällt. Nunmehr ist es erforderlich Unterweisungen in regelmäßigen
Abständen durchzuführen.
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- Präventionszeit: Die nach folgender
Tabelle zu berechnende Präventionszeit ist fogendermaßen
aufzuteilen:
Sicherheitsfachkraft |
40% der Präventionszeit |
Arbeitsmediziner |
35% der Präventionszeit |
sonstige Fachkräfte |
25% der Präventionszeit |
Unter sonstigen Fachkräften sind vor allem Arbeitspsychologen,
Chemiker, Ergonomen oder Toxikologen zu verstehen. Die Zeitzuteilung
hat betriebsindividuell zu erfolgen, kann aber auch zur Gänze der
Sicherheitsfachraft oder dem Arbeitsmediziner zugeteilt werden, soferne
sonstige Fachkräfte nicht benötigt werden.
Die Verteilung der Einsatzzeiten kann frei über das Jahr erfolgen,
wobei die Mindestanwesenheitsdauer 2 Stunden nicht unterschreiten darf.
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Stunden pro Jahr |
ArbeitnehmerInnen an Büroarbeitsplätzen
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1,2
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ArbeitnehmerInnen an sonstigen Arbeitsplätzen
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1,5
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bei 50 Stunden Nachtarbeit pro Jahr |
zusätzlich 0,5
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- Meldeplicht der Präventivfachkräfte: entfällt
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- Arbeitsschutzausschuss: Arbeitgeber sind verpflichtet,
für Arbeitsstätten, in denen sie regelmäßig mindestens
100 Arbeitnehmer beschäftigen, einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten.
Diese Verpflichtung gilt für Arbeitsstätten, in denen mindestens
drei Viertel der Arbeitsplätze Büroarbeitsplätze oder
Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen
und Belastungen sind, erst ab der regelmäßigen Beschäftigung
von mindestens 250 Arbeitnehmern. Die auf Baustellen oder auswärtigen
Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen.
Mitglieder des Arbeitsschutzausschuss
- Der Arbeitgeber oder die von ihm mit seiner
Vertretung beauftragte Person
- die für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften
in der Arbeitsstätte bestellten verantwortlichen Beauftragten
- die Sicherheitsfachkraft oder, wenn mehrere
Sicherheitsfachkräfte für die Arbeitsstätte bestellt
sind, deren Leiter
- der Arbeitsmediziner oder, wenn mehrere Arbeitsmediziner
für die Arbeitsstätte bestellt sind, deren Leiter oder
sein Vertreter
- die Sicherheitsvertrauenspersonen
- je ein Vertreter der zuständigen Belegschaftsorgane
Häufigkeit der Sitzungen
- nach Erfordernis, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr
- Zentraler Arbeitsschutzausschuss: Betreibt
ein Arbeitgeber mehrere Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitsschutzausschuss
einzurichten ist, ist er verpflichtet, am Unternehmenssitz einen zentralen
Arbeitsschutzausschuss einzurichten.
Mitglieder des zentralen Arbeitsschutzausschuss
- Der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte
Person sowie höchstens zwei weitere Vertreter des Arbeitgebers
- drei Vertreter der auf der Ebene des zentralen Arbeitschutzausschusses
zuständigen Belegschaftsorgane
- je drei von jedem lokalen Arbeitsschutzausschuss
entsandte Mitglieder, und zwar je eine Sicherheitsvertrauensperson,
eine Sicherheitsfachkraft und ein Arbeitsmediziner
Die Zahl der Mitglieder darf aber 20 Personen nicht überschreiten.
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letzte
Änderung am
18 Juli, 2002
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