Arbeitnehmerschutz Reformgesetz (ANS-RG) ab 01.01.2002
 
Änderungen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz:
Änderungen im Bauarbeitenkoordinationsgesetz:
Änderungen im Arbeitsinspektionsgesetz:
 
  • Nichtraucherschutz: Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher in einem Raum arbeiten, der nur von Betriebsangehörigen genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten. (nicht in Cafes, Restaurants,...) Bisher geltende Ausnahmen bei verstärkter Be- und Entlüftung entfallen.
  • SVP: Betriebsräte können unabhängig von der Beschäftigtenzahl zu Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.
  • Unterweisung: Die jährliche Unterweisung der MirarbeiterInnen entfällt. Nunmehr ist es erforderlich Unterweisungen in regelmäßigen Abständen durchzuführen.
  • Präventionszeit: Die nach folgender Tabelle zu berechnende Präventionszeit ist fogendermaßen aufzuteilen:

    Sicherheitsfachkraft 40% der Präventionszeit
    Arbeitsmediziner 35% der Präventionszeit
    sonstige Fachkräfte 25% der Präventionszeit

    Unter sonstigen Fachkräften sind vor allem Arbeitspsychologen, Chemiker, Ergonomen oder Toxikologen zu verstehen. Die Zeitzuteilung hat betriebsindividuell zu erfolgen, kann aber auch zur Gänze der Sicherheitsfachraft oder dem Arbeitsmediziner zugeteilt werden, soferne sonstige Fachkräfte nicht benötigt werden.

    Die Verteilung der Einsatzzeiten kann frei über das Jahr erfolgen, wobei die Mindestanwesenheitsdauer 2 Stunden nicht unterschreiten darf.

    Stunden pro Jahr
    ArbeitnehmerInnen an Büroarbeitsplätzen
    1,2
    ArbeitnehmerInnen an sonstigen Arbeitsplätzen
    1,5
    bei 50 Stunden Nachtarbeit pro Jahr
    zusätzlich 0,5
  • Meldeplicht der Präventivfachkräfte: entfällt
  • Arbeitsschutzausschuss: Arbeitgeber sind verpflichtet, für Arbeitsstätten, in denen sie regelmäßig mindestens 100 Arbeitnehmer beschäftigen, einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Diese Verpflichtung gilt für Arbeitsstätten, in denen mindestens drei Viertel der Arbeitsplätze Büroarbeitsplätze oder Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen sind, erst ab der regelmäßigen Beschäftigung von mindestens 250 Arbeitnehmern. Die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen.

    Mitglieder des Arbeitsschutzausschuss

      1. Der Arbeitgeber oder die von ihm mit seiner Vertretung beauftragte Person
      2. die für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften in der Arbeitsstätte bestellten verantwortlichen Beauftragten
      3. die Sicherheitsfachkraft oder, wenn mehrere Sicherheitsfachkräfte für die Arbeitsstätte bestellt sind, deren Leiter
      4. der Arbeitsmediziner oder, wenn mehrere Arbeitsmediziner für die Arbeitsstätte bestellt sind, deren Leiter oder sein Vertreter
      5. die Sicherheitsvertrauenspersonen
      6. je ein Vertreter der zuständigen Belegschaftsorgane

Häufigkeit der Sitzungen

      • nach Erfordernis, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr

       

  • Zentraler Arbeitsschutzausschuss: Betreibt ein Arbeitgeber mehrere Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist, ist er verpflichtet, am Unternehmenssitz einen zentralen Arbeitsschutzausschuss einzurichten.

    Mitglieder des zentralen Arbeitsschutzausschuss

      1. Der Arbeitgeber oder die von ihm beauftragte Person sowie höchstens zwei weitere Vertreter des Arbeitgebers
      2. drei Vertreter der auf der Ebene des zentralen Arbeitschutzausschusses zuständigen Belegschaftsorgane
      3. je drei von jedem lokalen Arbeitsschutzausschuss entsandte Mitglieder, und zwar je eine Sicherheitsvertrauensperson, eine Sicherheitsfachkraft und ein Arbeitsmediziner
Die Zahl der Mitglieder darf aber 20 Personen nicht überschreiten.
 
letzte Änderung am 18 Juli, 2002

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