Überprüfungen gemäß
AM-VO 2000 |
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Arbeitsmittel dürfen
nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen
durchgeführt wurden.
Dies gilt insbesondere für selbstfahrende Bau- und
Arbeitsmaschinen (Bagger, Dumper, Baggerlader,...)!
Übersicht
der prüfpflichtigen Arbeitsmittel
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Abnahmeprüfung
vor der ersten Inbetriebnahme |
Wiederkehrende Überprüfungen |
Prüfung nach außergewöhnlichen
Ereignissen |
Prüfung nach Aufstellung |
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Folgende Arbeitsmittel
sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung
zu unterziehen:
- Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen,
ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane
(Mobilkrane),
- sonstige motorkraftbetriebene Arbeitsmittel
zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert
werden müssen,
- durch mechanische oder elektronische Führungs-
bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
- Fahrzeughebebühnen,
- auf Fahrzeugen aufgebaute
Ladebordwände,
- kraftbetriebene Anpassrampen,
- fest montierte Hubtische
mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe
über 2 m erreicht werden kann,
- Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische
Leitern, wenn die Verwendung vom Hersteller oder Inverkehrbringer des
Kranes, Hubstaplers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,
- Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort
aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden,
montiert werden müssen, zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von
Lasten und ArbeitnehmerInnen (zB Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen,
Hängegerüste),
- Fahrtreppen, Fahrsteige,
- motorkraftbetriebene Türen
und Tore,
- Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
- Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957,
BGBl. Nr. 60, auf Grund des § 9 Eisenbahngesetz 1957 keine Anwendung
findet,
- Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten, die
vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht
vorgesehen sind.
Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:
- ZiviltechnikerInnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für
Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder
- zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, (GewO), im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
oder
- akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz,
BGBl. Nr. 468/1992, (AkkG), im Rahmen ihrer Befugnisse.
Grün hervorgehobene Arbeitmittel können auch von
Technische Büros einschlägiger Fachrichtung (im Rahmen ihrer
Befugnisse) geprüft werden.
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Jährlich wiederkehrende Prüfungen
sind für all jene Arbeitsmittel vorgesehen, bei denen Abnutzung und
Verschleiß zu einer Gefährdung für ArbeitnehmerInnen führen
kann.
- Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene
und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
- sonstige motorkraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten,
Winden und Zuggeräte,
- durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme
geführte Regalbediengeräte,
- Hubtische,
- Fahrzeughebebühnen,
- auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
- kraftbetriebene Anpassrampen,
- Fahrtreppen, Fahrsteige,
- motorkraftbetriebene Türen und Tore,
- Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche
über 10 m²,
- Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60,
auf Grund des § 9 Eisenbahngesetz 1957 keine Anwendung findet,
- Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten,
- Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder
Arbeitskörbe,
- selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die
eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl.
Nr. 267, besteht,
- Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und
ArbeitnehmerInnen,
- Arbeitskörbe,
- Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,
- Befahr- und Rettungseinrichtungen,
- mechanische Leitern,
- Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen
unter 5 m Förderlänge,
- Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe,
- Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung
oder Handentnahme,
- Bolzensetzgeräte.
Die wiederkehrenden Prüfungen der meisten Arbeitsmitteln dürfen
durch sonstige fachkundige Personen durchgeführt werden. Als
fachkundige Personen kommen auch Betriebsangehörige in Betracht.
In Abständen von vier Jahren sind zu den Prüfungen externe
Stellen (ZT, TÜV, Prüfstellen oder Technische Büros) beizuziehen.
Die wiederkehrende Prüfung spezifisch gefährlicher Arbeitsmittel
(insbesondere Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen) ist einem
eingeschränkten Personenkreis (ZT, TÜV, Prüfstellen einschließlich
Technischer Büros und Aufzugsprüfer) vorbehalten.
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Prüfung nach außergewöhnlichen
Ereignissen
Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen durchzuführen
sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche
Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können,
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Zu außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere:
- Absturz von Lasten,
- Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon,
- Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen
der Umgebung,
- Überlastung des Arbeitsmittels,
- Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden,
- wesentliche vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Arbeitsmittels
nicht vorgesehene Änderungen,
- größere Instandsetzungen
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Prüfung nach Aufstellung
Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich
eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort
vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:
- Krane,
- sonstige motorkraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten,
Winden und Zuggeräte,
- Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen,
- Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,
- Befahr- und Rettungseinrichtungen,
- mechanische Leitern.
Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige
Personen heranzuziehen. Als fachkundige Person für die Durchführung
der Prüfung von Kranen nach Aufstellung ist im Regelfall der/die
Kranführer/in anzusehen.
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letzte
Änderung am
6 November, 2005
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