j Überprüfungen gemäß AM-VO 2000
Überprüfungen gemäß AM-VO 2000
 

Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden.

Dies gilt insbesondere für selbstfahrende Bau- und Arbeitsmaschinen (Bagger, Dumper, Baggerlader,...)!

Übersicht der prüfpflichtigen Arbeitsmittel

 
Abnahmeprüfung vor der ersten Inbetriebnahme
Wiederkehrende Überprüfungen
Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
Prüfung nach Aufstellung
 

Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:

  1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
  2. sonstige motorkraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,
  3. durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
  4. Fahrzeughebebühnen,
  5. auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
  6. kraftbetriebene Anpassrampen,
  7. fest montierte Hubtische mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,
  8. Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern, wenn die Verwendung vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Kranes, Hubstaplers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,
  9. Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen, zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen (zB Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängegerüste),
  10. Fahrtreppen, Fahrsteige,
  11. motorkraftbetriebene Türen und Tore,
  12. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
  13. Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, auf Grund des § 9 Eisenbahngesetz 1957 keine Anwendung findet,
  14. Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind.

Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:

  1. ZiviltechnikerInnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder
  2. zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, (GewO), im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder
  3. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, (AkkG), im Rahmen ihrer Befugnisse.

Grün hervorgehobene Arbeitmittel können auch von Technische Büros einschlägiger Fachrichtung (im Rahmen ihrer Befugnisse) geprüft werden.

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Jährlich wiederkehrende Prüfungen sind für all jene Arbeitsmittel vorgesehen, bei denen Abnutzung und Verschleiß zu einer Gefährdung für ArbeitnehmerInnen führen kann.

  1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
  2. sonstige motorkraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
  3. durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
  4. Hubtische,
  5. Fahrzeughebebühnen,
  6. auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
  7. kraftbetriebene Anpassrampen,
  8. Fahrtreppen, Fahrsteige,
  9. motorkraftbetriebene Türen und Tore,
  10. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
  11. Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, auf Grund des § 9 Eisenbahngesetz 1957 keine Anwendung findet,
  12. Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten,
  13. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,
  14. selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht,
  15. Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen,
  16. Arbeitskörbe,
  17. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,
  18. Befahr- und Rettungseinrichtungen,
  19. mechanische Leitern,
  20. Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,
  21. Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe,
  22. Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,
  23. Bolzensetzgeräte.

Die wiederkehrenden Prüfungen der meisten Arbeitsmitteln dürfen durch sonstige fachkundige Personen durchgeführt werden. Als fachkundige Personen kommen auch Betriebsangehörige in Betracht.

In Abständen von vier Jahren sind zu den Prüfungen externe Stellen (ZT, TÜV, Prüfstellen oder Technische Büros) beizuziehen.

Die wiederkehrende Prüfung spezifisch gefährlicher Arbeitsmittel (insbesondere Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen) ist einem eingeschränkten Personenkreis (ZT, TÜV, Prüfstellen einschließlich Technischer Büros und Aufzugsprüfer) vorbehalten.

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Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

Zu außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere:

  • Absturz von Lasten,
  • Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon,
  • Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen der Umgebung,
  • Überlastung des Arbeitsmittels,
  • Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden,
  • wesentliche vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Arbeitsmittels nicht vorgesehene Änderungen,
  • größere Instandsetzungen

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Prüfung nach Aufstellung

Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:

  1. Krane,
  2. sonstige motorkraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,
  3. Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen,
  4. Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,
  5. Befahr- und Rettungseinrichtungen,
  6. mechanische Leitern.

Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen. Als fachkundige Person für die Durchführung der Prüfung von Kranen nach Aufstellung ist im Regelfall der/die Kranführer/in anzusehen.

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letzte Änderung am 6 November, 2005

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